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Die Anwaltskanzlei Buse Heberer Fromm hat in ihrem IT-Newsletter vom November das Tracking-Tool Google Analytics einmal mehr Datenschutzrechtlich beleuchtet.
Um das eigenen Abmahnrisiko zu begrenzen empfiehlt die Kanzlei mindestens eine entsprechenden Datenschutzerklärung auf der betroffenen Web-Site. Den von Google selbst vorgeschlagenen Text findet man derzeit auf der Seite mit den Google Analytics Bedingungen unter 8.1 Datenschutz.
Wer Google Analyticis verwendet, sollte einen genaueren Blick auf den Newsletter-Beitrag werfen.
Lokale Tags: Datenschutz, IT, web 2.0, Werbung
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Der Beitrag wurde am Friday, den 5. December 2008 um 10:30 Uhr veröffentlicht und wurde unter Business, IT, Werbung abgelegt. du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. du kannst einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf deiner Seite einrichten.